Es wurde die Kostenregelung bei Erneuerung von Hausanschlüssen unter besonderen Verhältnissen ab dem 01.06.2026 beschlossen.

Der Wasserversorger erneuert Hausanschlüsse im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 10 AVB Wasser-V- auf eigene Kosten, soweit die Erneuerung in seinem Verantwortungsbereich veranlasst ist.

Entstehen bei der Erneuerung eines bestehenden Hausanschlusses zusätzliche Kosten, weil die Arbeiten aufgrund besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten nur unter Einsatz besonderer Bauweisen oder Techniken durchgeführt werden können, so hat der Anschlussnehmer diese zusätzlichen Kosten zu tragen.

Besondere örtliche oder bauliche Gegebenheiten liegen insbesondere vor, wenn:

➢ der ursprüngliche Leitungsweg nicht mehr nutzbar ist

➢ die Erreichbarkeit des Hausanschlusses erschwert ist

➢ eine abweichende Bauweise erforderlich wird, wie z. B.

  • Dükerungen
  • Horizontalspülbohrungen
  • Kernbohrungen zur Herstellung der Gebäudehauseinführung
  • besondere oder nachträglich erforderliche Hauseinführungen
  • Unterquerungen von Straßen, Wegen oder Gewässern
  • der Einsatz spezieller Schutz-, Sicherungs- oder Abdichtungssysteme
  • der Leitungsweg größer als 15 m ab Grundstücksgrenze beträgt.

    Die zusätzlichen Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
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